Fristwiederherstellung / Anrechnung des pflichtwidrigen Verhaltens des Laienvertreters
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegt, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegeben. Die verwaltungsgerichtliche Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Eröffnung der Verfügung oder des Entscheids schriftlich beim Kantonsgericht einzureichen (§ 48 VPO). Gemäss der Sendungsverfolgung der Post wurde der angefochtene Entscheid dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer am 27. Februar 2025 via Postfach zugestellt. Mit der am 6. April 2025 der Post übergebenen Beschwerde ist die Beschwerdefrist verpasst, was in der Beschwerde - zumindest implizit - auch anerkannt wird. Die Ausführungen betreffend die gesundheitlichen Probleme des Rechtsvertreters sind als sinngemässes Fristwiederherstellungsgesuch zu interpretieren, weshalb vorab über die Wiederherstellung der Beschwerdefrist zu befinden ist. 2.1 Ist eine Partei unverschuldet verhindert gewesen, fristgemäss zu handeln, kann sie innert 10 Tagen seit Wegfall des Hindernisses die Wiederherstellung der Frist verlangen (§ 23 VPO i.V.m. § 5 Abs. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel-Landschaft [VwVG BL] vom 13. Juni 1988). Die Fristwiederherstellung setzt in formeller Hinsicht ein begründetes Gesuch voraus, welches innert 10 Tagen nach Wegfall des Hinderungsgrundes zu stellen ist. Der Hinderungsgrund gilt als weggefallen und die zehntägige Wiederherstellungsfrist beginnt zu laufen, sobald der Gesuchsteller objektiv und subjektiv imstande ist, selber zu handeln oder einen Dritten mit der entsprechenden Handlung zu beauftragen (Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 14. Oktober 2024 [810 24 232] E. 4.3; KGE VV vom 17. Mai 2021 [810 20 289] E. 6; KGE VV vom 22. August 2018 [810 17 329] E. 7.2; BGE 119 II 86 E. 2a; BGE 112 V 255 E. 2a). Zuständig für die Behandlung des Wiederherstellungsbegehrens ist jene Instanz, welche bei Gewährung der Wiederherstellung über die nachgeholte Parteihandlung bzw. Rechtsvorkehr entscheiden muss (vgl. KGE VV vom 29. Dezember 2022 [810 22 280] E. 2.1; Ursina Beerli - Bonorand , Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 233). Im vorliegenden Fall ist dies aufgrund seiner Beschwerdezuständigkeit das Kantonsgericht. 2.2 Eine Wiederherstellung der Frist fällt nur in Betracht, wenn das Fristversäumnis auf unabwendbare, unverschuldete Hindernisse zurückzuführen ist. Dabei muss sich die Prozesspartei das Verhalten ihrer Vertretung anrechnen lassen und zwar unabhängig davon, ob es sich bei der beauftragten Hilfsperson um einen juristischen Laien oder Anwalt handelt (KGE VV vom 5. Juli 2024 [810 24 161] E. 5.3). Entscheidend ist, dass der Grund die Partei resp. die Vertretung objektiv daran gehindert hat, die Frist einzuhalten, und diese nicht in der Lage gewesen ist, die nötigen Schritte zur Fristwahrung rechtzeitig vorzunehmen. In Frage kommen Fälle plötzlicher schwerer Krankheit der Betroffenen, pflichtwidriges Verhalten der Post, Epidemien oder Katastrophenfälle. Kein unverschuldetes Hindernis sind namentlich blosse organisatorische Unzulänglichkeiten, Arbeitsüberlastung, Ferienabwesenheit oder Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften (KGE VV vom 17. Mai 2021 [810 20 289] E. 6; Urteil des BGer 2C_361/2020 vom 25. Juni 2020 E. 4.2). Nach der Praxis und Rechtsprechung ist bei der Beurteilung der Fristwiederherstellungsgründe grundsätzlich ein strenger Massstab anzulegen, d.h. es sind hohe Anforderungen an die Sorgfaltspflicht der Partei zu stellen: Nur klare Schuldlosigkeit des Gesuchstellers und seines Vertreters können zur Fristwiederherstellung führen. Jedes Verschulden einer Partei, ihres Vertreters oder beigezogener Hilfspersonen, so geringfügig es sein mag, schliesst die Wiederherstellung aus (vgl. KGE VV vom 5. Juli 2024 [810 24 161] E. 5.3; KGE VV vom 15. März 2023 [810 22 219] E. 5.2; KGE VV vom 24. November 2021 [810 21 113] E. 6.1; BGE 143 I 284 E. 1.3; Urteil des BGer 6B_1480/2022 vom 13. Januar 2023 E. 3.1). 2.3 Eine Krankheit mit Hospitalisierung kann einen typischen Grund für die Fristwiederherstellung darstellen (vgl. KGE VV vom 14. Oktober 2024 [810 24 232] E. 4.4; Beerli - Bonorand , a.a.O., S. 228; BGE 119 II 86 E. 2a). Der Gesundheitszustand muss aber derart sein, dass es der Partei resp. deren Vertreter unmöglich war, innert Frist selber zu handeln oder wenigstens eine Hilfsperson mit der Vornahme der Prozesshandlung zu betrauen. Zum Nachweis kommt einem zeitnah erstellten Arztzeugnis ausschlaggebende Bedeutung zu, wobei dieses die Unfähigkeit näher zu beschreiben hat und die blosse Bestätigung eines Krankheitszustandes oder die blosse Bestätigung einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit zur Anerkennung eines Hindernisses nicht genügt (vgl. KGE VV vom 14. Oktober 2024 [810 24 232] E. 4.4; KGE VV vom 5. Juli 2024 [810 24 161] E. 5.4; Urteil des BGer 6B_176/2025 vom 24. März 2025 E. 3.2; Urteil des BGer 5A_118/2022 vom 15. März 2022 E. 2; Urteil des BGer 5A_39/2022 vom 28. Januar 2022 E. 2). Im als Beschwerdebeilage eingereichten ärztlichen Zeugnis vom 14. Februar 2025 attestiert Prof. Dr. med. D. dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % für die Zeit vom 14. Februar 2025 bis zum 31. März 2025. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass der Vertreter zum Zeitpunkt der Eröffnung des angefochtenen Entscheids am 27. Februar 2025 und während der Rechtsmittelfrist von 10 Tagen nachgewiesenermassen teilweise arbeitsfähig war. Es wäre ihm aus medizinischer Sicht ohne Weiteres möglich gewesen, innert Frist selber zu handeln oder wenigstens eine Hilfsperson beizuziehen resp. einen Ersatzvertreter mit dem Verfassen einer Beschwerde an das Kantonsgericht zu betrauen. Dass die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme dem Rechtsvertreter das Handeln objektiv betrachtet nicht verunmöglichen, zeigt sich vorliegend auch darin, dass er die Beschwerdeeingabe vom 6. April 2025 auszuarbeiten vermochte, obwohl ihm ein neueres Arztzeugnis ab dem 13. März 2025 (bis zum 21. Mai 2025) eine Arbeitsunfähigkeit von sogar 100 % bescheinigt (vgl. Arbeitsunfähigkeitszeugnis von Prof. Dr. E. , Klinik F. , vom 12. März 2025). Eine unverschuldete Verhinderung an der Einhaltung der Beschwerdefrist liegt damit augenscheinlich nicht vor. Die pflichtwidrige Untätigkeit des von ihnen beauftragten Rechtsvertreters müssen sich die Beschwerdeführer anrechnen lassen.
E. 3 Bei dieser Sachlage ist das offensichtlich unbegründete Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Beschwerdeerhebung mittels Präsidialentscheid abzuweisen. Nachdem eine Wiederherstellung der Beschwerdefrist nicht in Frage kommt, kann auf die Beschwerde zufolge Verspätung nicht eingetreten werden (§ 1 Abs. 3 lit. e VPO).
E. 4 Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
E. 5 Eine Kopie der Eingabe (inkl. Beilagen) der Beschwerdeführer vom 6. April 2025 wird der Vorinstanz zur Kenntnisnahme zugestellt. Präsident Gerichtsschreiber
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 14. April 2025 (810 25 91) Rechtspflege Fristwiederherstellung / Anrechnung des pflichtwidrigen Verhaltens des Laienvertreters Besetzung Präsident Pascal Leumann, Gerichtsschreiber Stefan Suter Beteiligte A. , Beschwerdeführer B. , Beschwerdeführerin beide vertreten durch C. gegen Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft , 4410 Liestal, Vorinstanz Betreff Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz (RRB Nr. 283 vom 25. Februar 2025) A. Der kubanische Staatsangehörige A. , geb. 1976, heiratete am 14. März 2019 in Kuba die Schweizerin B. , geb. 1961. A. reiste am 27. Juni 2021 im Rahmen des Familiennachzuges zu seiner Ehefrau in die Schweiz und erhielt am 2. Juli 2021 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau. Das Richteramt Dorneck-Thierstein stellte mit Urteil vom 30. März 2022 fest, dass die Ehegatten seit dem 10. Februar 2022 getrennt leben würden, und erhob ihre Trennungsvereinbarung vom 10./14. März 2022 zum Urteil. Die Eheleute zogen später wieder zusammen und trennten sich in der Folge abermals. B. Mit Verfügung vom 11. November 2024 verweigerte das Amt für Migration und Bürgerrecht des Kantons Basel-Landschaft (seit 1. Januar 2025: Amt für Migration, Integration und Bürgerrecht [AMIB]) die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies A. per 15. Dezember 2024 aus der Schweiz weg, da der ursprüngliche Bewilligungszweck mit der Auflösung der Ehegemeinschaft dahingefallen sei und auch kein anderweitiger Anspruch auf Verlängerung des Aufenthaltstitels bestehe. Die von A. , vertreten durch C. , dagegen ergriffene Verwaltungsbeschwerde wies der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft mit Beschluss Nr. 283 vom 25. Februar 2025 ab. C. Mit Eingabe vom 6. April 2025 erheben A. und B. , beide vertreten durch C. , verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers sei unter Aufhebung des Regierungsratsbeschlusses vom 25. Februar 2025 zu verlängern. Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Ehegatten demnächst wieder zusammenziehen und das gemeinsame Eheleben wieder aufnehmen würden. Der angefochtene Entscheid sei zwar bereits am 28. Februar 2025 versandt worden. Der Rechtsvertreter sei jedoch aufgrund einer Operation und eines Reha-Aufenthaltes, aber auch wegen eines Nervenschadens bzw. der Nebenfolgen des Medikamentes nicht in der Lage gewesen, sich vorher der Angelegenheit anzunehmen. D. Das Kantonsgericht hat von Instruktionsmassnahmen abgesehen. Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g : 1. Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegt, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegeben. Die verwaltungsgerichtliche Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Eröffnung der Verfügung oder des Entscheids schriftlich beim Kantonsgericht einzureichen (§ 48 VPO). Gemäss der Sendungsverfolgung der Post wurde der angefochtene Entscheid dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer am 27. Februar 2025 via Postfach zugestellt. Mit der am 6. April 2025 der Post übergebenen Beschwerde ist die Beschwerdefrist verpasst, was in der Beschwerde - zumindest implizit - auch anerkannt wird. Die Ausführungen betreffend die gesundheitlichen Probleme des Rechtsvertreters sind als sinngemässes Fristwiederherstellungsgesuch zu interpretieren, weshalb vorab über die Wiederherstellung der Beschwerdefrist zu befinden ist. 2.1 Ist eine Partei unverschuldet verhindert gewesen, fristgemäss zu handeln, kann sie innert 10 Tagen seit Wegfall des Hindernisses die Wiederherstellung der Frist verlangen (§ 23 VPO i.V.m. § 5 Abs. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel-Landschaft [VwVG BL] vom 13. Juni 1988). Die Fristwiederherstellung setzt in formeller Hinsicht ein begründetes Gesuch voraus, welches innert 10 Tagen nach Wegfall des Hinderungsgrundes zu stellen ist. Der Hinderungsgrund gilt als weggefallen und die zehntägige Wiederherstellungsfrist beginnt zu laufen, sobald der Gesuchsteller objektiv und subjektiv imstande ist, selber zu handeln oder einen Dritten mit der entsprechenden Handlung zu beauftragen (Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 14. Oktober 2024 [810 24 232] E. 4.3; KGE VV vom 17. Mai 2021 [810 20 289] E. 6; KGE VV vom 22. August 2018 [810 17 329] E. 7.2; BGE 119 II 86 E. 2a; BGE 112 V 255 E. 2a). Zuständig für die Behandlung des Wiederherstellungsbegehrens ist jene Instanz, welche bei Gewährung der Wiederherstellung über die nachgeholte Parteihandlung bzw. Rechtsvorkehr entscheiden muss (vgl. KGE VV vom 29. Dezember 2022 [810 22 280] E. 2.1; Ursina Beerli - Bonorand , Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 233). Im vorliegenden Fall ist dies aufgrund seiner Beschwerdezuständigkeit das Kantonsgericht. 2.2 Eine Wiederherstellung der Frist fällt nur in Betracht, wenn das Fristversäumnis auf unabwendbare, unverschuldete Hindernisse zurückzuführen ist. Dabei muss sich die Prozesspartei das Verhalten ihrer Vertretung anrechnen lassen und zwar unabhängig davon, ob es sich bei der beauftragten Hilfsperson um einen juristischen Laien oder Anwalt handelt (KGE VV vom 5. Juli 2024 [810 24 161] E. 5.3). Entscheidend ist, dass der Grund die Partei resp. die Vertretung objektiv daran gehindert hat, die Frist einzuhalten, und diese nicht in der Lage gewesen ist, die nötigen Schritte zur Fristwahrung rechtzeitig vorzunehmen. In Frage kommen Fälle plötzlicher schwerer Krankheit der Betroffenen, pflichtwidriges Verhalten der Post, Epidemien oder Katastrophenfälle. Kein unverschuldetes Hindernis sind namentlich blosse organisatorische Unzulänglichkeiten, Arbeitsüberlastung, Ferienabwesenheit oder Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften (KGE VV vom 17. Mai 2021 [810 20 289] E. 6; Urteil des BGer 2C_361/2020 vom 25. Juni 2020 E. 4.2). Nach der Praxis und Rechtsprechung ist bei der Beurteilung der Fristwiederherstellungsgründe grundsätzlich ein strenger Massstab anzulegen, d.h. es sind hohe Anforderungen an die Sorgfaltspflicht der Partei zu stellen: Nur klare Schuldlosigkeit des Gesuchstellers und seines Vertreters können zur Fristwiederherstellung führen. Jedes Verschulden einer Partei, ihres Vertreters oder beigezogener Hilfspersonen, so geringfügig es sein mag, schliesst die Wiederherstellung aus (vgl. KGE VV vom 5. Juli 2024 [810 24 161] E. 5.3; KGE VV vom 15. März 2023 [810 22 219] E. 5.2; KGE VV vom 24. November 2021 [810 21 113] E. 6.1; BGE 143 I 284 E. 1.3; Urteil des BGer 6B_1480/2022 vom 13. Januar 2023 E. 3.1). 2.3 Eine Krankheit mit Hospitalisierung kann einen typischen Grund für die Fristwiederherstellung darstellen (vgl. KGE VV vom 14. Oktober 2024 [810 24 232] E. 4.4; Beerli - Bonorand , a.a.O., S. 228; BGE 119 II 86 E. 2a). Der Gesundheitszustand muss aber derart sein, dass es der Partei resp. deren Vertreter unmöglich war, innert Frist selber zu handeln oder wenigstens eine Hilfsperson mit der Vornahme der Prozesshandlung zu betrauen. Zum Nachweis kommt einem zeitnah erstellten Arztzeugnis ausschlaggebende Bedeutung zu, wobei dieses die Unfähigkeit näher zu beschreiben hat und die blosse Bestätigung eines Krankheitszustandes oder die blosse Bestätigung einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit zur Anerkennung eines Hindernisses nicht genügt (vgl. KGE VV vom 14. Oktober 2024 [810 24 232] E. 4.4; KGE VV vom 5. Juli 2024 [810 24 161] E. 5.4; Urteil des BGer 6B_176/2025 vom 24. März 2025 E. 3.2; Urteil des BGer 5A_118/2022 vom 15. März 2022 E. 2; Urteil des BGer 5A_39/2022 vom 28. Januar 2022 E. 2). Im als Beschwerdebeilage eingereichten ärztlichen Zeugnis vom 14. Februar 2025 attestiert Prof. Dr. med. D. dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % für die Zeit vom 14. Februar 2025 bis zum 31. März 2025. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass der Vertreter zum Zeitpunkt der Eröffnung des angefochtenen Entscheids am 27. Februar 2025 und während der Rechtsmittelfrist von 10 Tagen nachgewiesenermassen teilweise arbeitsfähig war. Es wäre ihm aus medizinischer Sicht ohne Weiteres möglich gewesen, innert Frist selber zu handeln oder wenigstens eine Hilfsperson beizuziehen resp. einen Ersatzvertreter mit dem Verfassen einer Beschwerde an das Kantonsgericht zu betrauen. Dass die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme dem Rechtsvertreter das Handeln objektiv betrachtet nicht verunmöglichen, zeigt sich vorliegend auch darin, dass er die Beschwerdeeingabe vom 6. April 2025 auszuarbeiten vermochte, obwohl ihm ein neueres Arztzeugnis ab dem 13. März 2025 (bis zum 21. Mai 2025) eine Arbeitsunfähigkeit von sogar 100 % bescheinigt (vgl. Arbeitsunfähigkeitszeugnis von Prof. Dr. E. , Klinik F. , vom 12. März 2025). Eine unverschuldete Verhinderung an der Einhaltung der Beschwerdefrist liegt damit augenscheinlich nicht vor. Die pflichtwidrige Untätigkeit des von ihnen beauftragten Rechtsvertreters müssen sich die Beschwerdeführer anrechnen lassen. 3. Bei dieser Sachlage ist das offensichtlich unbegründete Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Beschwerdeerhebung mittels Präsidialentscheid abzuweisen. Nachdem eine Wiederherstellung der Beschwerdefrist nicht in Frage kommt, kann auf die Beschwerde zufolge Verspätung nicht eingetreten werden (§ 1 Abs. 3 lit. e VPO). 4. Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten (§ 4 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte [GebT] vom 15. November 2010). Die Parteikosten sind ausgangsgemäss wettzuschlagen (§ 21 VPO). Demgemäss wird e r k a n n t : 1. Das sinngemässe Gesuch der Beschwerdeführer um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. 5. Eine Kopie der Eingabe (inkl. Beilagen) der Beschwerdeführer vom 6. April 2025 wird der Vorinstanz zur Kenntnisnahme zugestellt. Präsident Gerichtsschreiber